Rechtliches


Gemäß Waffengesetz dürfen Jugendliche ab 12 Jahren mit Luftdruck-Schusswaffen schießen.

Mit Kleinkaliber-Feuerwaffen ab 14, mit großkalibrigen Waffen ab 18. Bei Jugendlichen von 12-13 (Luftdruckwaffen),

bzw. 14-15 Jahren (Feuerwaffen) muss beim Schiessen eine zur Jugendarbeit befähigte und berechtigte Aufsichtsperson im Stand anwesend sein ("Obhut").

 

Das sind Schützinnen und Schützen, die mindestens eine Ausbildung zum Vereinsübungsleiter (VÜL) gemacht haben. Absolventen eines Jugendleiterkurses (J-Schein), eines Fachübungsleiterkurses (F-Schein, C-Trainer) sowie einer noch höherwertigen (Schieß-)Trainerausbildung (B- und A-Trainer) erfüllen diese Bedingung ebenfalls.

 

Auch die Erziehungsberechtigten (Eltern) dürfen die Jugendaufsicht übernehmen.

Allerdings nur für ihre eigenen Kinder, bzw. für die Kinder, für die sie die Erziehungsberechtigung haben.

Gegebenenfalls muss dann aber zusätzlich noch eine weitere Aufsicht, mit (schieß-)fachlicher Kompetenz am Stand sein.

 

Zur Jugendaufsicht berechtigt sind auch Personen, die einen entsprechenden Kurs absolviert haben und solche mit einer jugendpädagogische Ausbildung (z.B. Lehrer/innen, Erzieher/innen).

Auch hier gilt, dass gegebenenfalls noch eine weitere Person mit der erforderlichen schießsportliche Erfahrung bzw. Ausbildung anwesend sein muß.